Schule am Hinkelstein / Alsbach-Hähnlein

Beurlaubung

Eine Beurlaubung vor und im Anschluss an hessenweite Ferien ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur einmal während der Grundschulzeit möglich. Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor den Ferien bei der Schulleitung zu stellen. Bitte nutzen Sie hierzu das Formular.

Eine Beurlaubung, die nicht an Ferien anschließt, kann bis zu zwei Schultagen von der Klassenlehrkraft genehmigt werden, ab dem 3. Tag ist der Antrag der Schulleitung vorzulegen.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Urlaubs- und Flugplanungen keine Begründung für eine Beurlaubung darstellen.

 

Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden (§ 69 Abs. 3 des HSG). Die Beurlaubung muss von den Eltern beantragt werden. Da es sich bei der Beurlaubung um eine Ausnahme von der Schulpflicht handelt, müssen die Anträge entsprechend begründet werden. Zuständig für die Beurlaubung für Schülerinnen und Schüler bis zu 2 Tagen ist die jeweilige Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Bei einer Beurlaubung unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt muss die Entscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erfolgen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Wichtige Gründe können sein:

  • Familiäre Anlässe (etwa Hochzeiten, Todesfall)
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder besonderen Veranstaltungen
  • Teilnahme an Bildungsurlaubsveranstaltungen für Berufsschülerinnen und –Schüler nach dem „Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub“

Hinzu treten Beurlaubungsmöglichkeiten aus religiösen Gründen. So haben Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion gehen, am Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation oder Erstkommunion folgt, generell unterrichtsfrei. Zudem sind Schülerinnen und Schüler, die nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften außerhalb der evangelischen Kirchen oder der katholischen Kirche angehören, auf Antrag vom Unterricht für die Zeit des Besuches von Gottesdiensten oder für den Feiertag vom Schulbesuch freizustellen, sofern dies deren Glaubensüberzeugung gebietet. Nicht anerkannt als besonderer Grund für eine Beurlaubung ist der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter nutzen zu können oder Verkehrsstaus zu entgehen.

Bei Krankheit vor oder nach den Ferien bitten wir um Vorlage eines Attestes.